AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Steinacker Automobile
§ 1 Allgemeines
1.1     Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Steinacker Automobile an den Käufer gelten die nachstehenden Bedingungen als wesentlicher Bestandteil des Vertragsverhältnisses.
2.2     Abänderungen, andere Bedingungen oder Nebenabreden gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie von Steinacker Automobile schriftlich bestätigt sind. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Bestätigung.
3.3     Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers aus einem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung von Steinacker Automobile.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1     In Prospekten, Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften, Anzeigen im Internet usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
2.2     Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch den Käufer erfolgt mittels rechtskräftiger Unterzeichnung des Kaufvertrages. Steinacker Automobile wird die Annahme des Kaufvertragsangebotes entweder unverzüglich schriftlich bestätigen oder den Kaufvertrag wirksam gegenzeichnen.

§ 3 Preise
3.1     Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe rein netto ab Standort des Kaufgegenstandes.
3.2     Nebenleistungen (z. B. Transporte zum Käufer), Transportversicherungen, Überführungskosten sowie etwaige Zollkosten gehen zu Lasten des Käufers und werden zusätzlich berechnet.

§ 4 Zahlung und Fälligkeit
4.1     Die Bezahlung des Kaufpreises und der Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Bezahlung kann nur in bar, mittels bestätigtem LZB-Scheck oder durch Vorabüberweisung vorgenommen werden.
4.2     Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und zahlungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen
4.3     Bei Überschreitung des Fäligkeitstermins können von Steinacker Automobile als Schadenspauschale ohne Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Basiszins nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz, mindestens jedoch 6% berechnet werden, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Steinacker Automobile vorbehalten.
4.4     Gegen Ansprüche von Steinacker Automobile kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag beruht.

§ 5 Gefahrenübergang und Lieferung
5.1     Sämtliche Lieferungen durch Steinacker Automobile erfolgen ab Sitz von Steinacker Automobile, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Mangels abweichender Vereinbarung geht die Gefahr mit Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer oder seinen Beauftragten auf den Käufer über.
5.2     Der Versand oder die Überführung des Fahrzeuges geschieht stets auf Gefahr des Käufers, auch dann, wenn die Überführung durch Angestellte/Beauftragte von Steinacker Automobile erfolgt. Eine Versicherung für die Überführung veranlasst Steinacker Automobile nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers.
5.3     Liefertermine oder Lieferfristen, die unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren.
5.4     Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist Steinacker Automobile schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt Steinacker Automobile in Verzug. Für Schäden, die aus der Nichtlieferung oder Verzögerung einer Lieferung entstehen, haftet Steinacker Automobile nur, wenn und soweit Steinacker Automobile Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn, Steinacker Automobile würde leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Im letzteren Fall wird ein Schaden nur bis zu der Höhe des Betrages ersetzt, der Steinacker Automobile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unter Berücksichtigung aller Steinacker Automobile bekannten oder schuldhaft unbekannten Umstände Steinacker Automobile war. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen, wie z. B. Arbeitskämpfen (Streiks und Aussperrungen), erheblichen Betriebseinschränkungen oder ähnlichen von Steinacker Automobile nicht zu vertretenden Gründen tritt kein Lieferverzug ein.

§ 6 Abnahme
6.1     Der Käufer hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.
6.2     Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten. Wird der Kaufgegenstand dabei von dem Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Käufer für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind.
6.3     Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
6.4     Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann Steinacker Automobile dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist eine Annahme abgelehnt werde. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Steinacker Automobile berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist.
6.5     Tritt die Firma Steinacker Automobile als Käufer auf, so hat der Verkäufer den Kaufgegenstand vollständig und mit sämtlichem vereinbarten Zubehör zum vereinbarten Liefertermin am vereinbarten Übergabeort zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich der Liefertermin aus Gründen, die Firma Steinacker Automobile nicht zu vertreten hat, so kann Steinacker Automobile dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen mit der Erklärung, dass nach Ablauf der Frist eine Annahme abgelehnt werde. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Steinacker Automobile berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten und dem Verkäufer 15% der Kaufsumme als Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu berechnen. Ist der Kaufgegenstand gebraucht, so beträgt der Verzugsschaden 20% der Kaufsumme. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt Steinacker Automobile vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
7.1     Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der Steinacker Automobile aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Firma Steinacker Automobile. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die Steinacker Automobile gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.
7.2     Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die Steinacker Automobile aus ihren laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
7.3     Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefes Steinacker Automobile zu.
7.4     Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Steinacker Automobile eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung von Steinacker Automobile beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
7.5     Verkauft der Käufer das unter Eigentumsvorbehalt stehende Gut weiter, so werden schon jetzt im voraus die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an Steinacker Automobile zur Sicherung ihrer Ansprüche abgetreten.
7.6     Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Beschädigungen, gleich welcher Art, zu versichern. Steinacker Automobile wird der Käufer das Bestehen des Versicherungsschutzes und die erfolgte Prämienzahlung nachweisen.
7.7     Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung eines Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Käufer hiervon Steinacker Automobile unverzüglich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von Steinacker Automobile hinzuweisen.
7.8     Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers des Kaufgegenstandes ausführen zu lassen.
7.9     Nach Fälligkeit der Ansprüche von Steinacker Automobile kann Steinacker Automobile , sofern Zahlung vom Käufer nicht unverzüglich geleistet wird, das Vorbehaltsgut (Kaufgegenstand), unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Käufers, verwerten und zu diesem Zwecke dessen Herausgabe verlangen. Der Käufer ist unwiderruflich auch damit einverstanden, dass Steinacker Automobile sich selbst oder durch einen Beauftragten den unmittelbaren Besitz daran verschafft.
7.10     Die Verwertung des Vorbehaltsgutes erfolgt durch bestmöglichen freihändigen Verkauf des Vorbehaltsgutes durch Steinacker Automobile . Wenn Zweifel über den Wert des Vorbehaltsgutes bestehen, wird vor der Verwertung eine Schätzung durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen veranlasst. Steinacker Automobile benennt den Sachverständigen. Widerspricht der Käufer der Benennung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, erkennt er den vom Sachverständigen ermittelten Wert als angemessen an. Widerspricht der Käufer der Benennung und können sich die Parteien nicht auf einen Sachverständigen einigen, soll der Sachverständige für beide Parteien verbindlich von dem Präsidenten der IHK, in dessen Bezirk sich das Vorbehaltsgut befindet, benannt werden. Der von diesem Sachverständigen ermittelte Wert wird von beiden Parteien als angemessen anerkannt. Alle erforderlichen Kosten für Sicherstellung und Verwertung gehen zu Lasten des Käufers. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Geht der Verwertungserlös über die Ansprüche von Steinacker Automobile hinaus, so wird der Überschuss abzüglich der entstandenen Kosten an den Käufer ausbezahlt.

§ 8 Gewährleistung
8.1     Soweit ein von Steinacker Automobile zu vertretender Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt, ist Steinacker Automobile nach seiner Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Steinacker Automobile verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.2     Schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Soweit dem Kaufgegenstand eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haftet Steinacker Automobile nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs. 3 BGB auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet Steinacker Automobile nicht für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind.
8.3     Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.4     Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes haben nur Informationscharakter, sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
8.5     Ist der Kaufgegenstand gebraucht, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

§ 9 Schlussbestimmungen
9.1     Erfüllungsort für Lieferung und Leistungen und Zahlungsort für den Käufer ist die Propst-Zobel-Strasse 34 in 36041 Fulda.
9.2     Für alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten mit Vollkaufleuten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Steinacker Automobile . Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinem Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen von Steinacker Automobile gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
9.3     Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.